Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FTF-Programming

Dipl.Inf (FH) Thomas Freudenberg
Winkelweg 2
01454 Großerkmannsdorf

nachfolgend FTF genannt

§ 1 Gegenstand

FTF bietet seinen Kunden umfassende Leistungen im Bereich der Softwareentwicklung, inklusive Konzeption von Software, Programmierung von Sourcecodes, Projektmanagement bei komplexen Softwarelösungen in Unternehmen von Kunden sowie Wartung und Pflege von bereitgestellten Leistungen. Der auf jeden Kunden speziell zugeschnittene Leistungsinhalt wird bei Vertragsschluss schriftlich oder in Textform im Einzelnen festgelegt.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen FTF und dem Kunden. Abweichende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn FTF stimmt den AGB des Kunden schriftlich zu.

§ 3 Vertragsschluss

Verträge zwischen FTF und dem Kunden werden erst mit Zugang einer Auftragsbestätigung in Schriftform oder in Textform beim Kunden wirksam. Von einer Auftragsbestätigung abweichende oder ergänzende Vereinbarungen werden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen FTF und dem Kunden wirksam.

§ 4 Leistungsinhalt / Beauftragung von Dritten / Kündigung

Die jeweiligen Leistungen werden auf jeden Kunden speziell zugeschnitten und bei Vertragsschluss im Einzelnen schriftlich oder in Textform festgelegt.
FTF und der Kunde vereinbaren einen Zeitrahmen für den Auftrag. Über Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie über den Einsatz von Dritten bei der Leistungserbringung kann FTF frei bestimmen.

§ 5 Vertragspflichten des Kunden

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass eine störungsfreie Leistungserbringung durch FTF ermöglicht wird. Insbesondere hat der Kunde dafür in seinem Betrieb alle erforderlichen technischen, sonstigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten, und - soweit erforderlich - innerhalb der Betriebszeiten den Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren. Des Weiteren hat der Kunde falls nötig für die maximale Serververfügbarkeit zu sorgen sowie alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, damit die Hardware und Software unter maximaler Verfügbarkeit arbeiten kann und Angriffe Dritter möglichst blockiert werden, bspw.: unterbrechungsfreie Stromversorgung, RAID-Festplatten, Firewall etc. Der Kunde hat für eine ständige Sicherung aller betriebswichtigen Daten eigenständig zu sorgen.

§ 6 Vergütung / Zurückbehaltungsrecht

Die Vergütung für die von FTF zu erbringenden Leistungen wird in der Auftragsbestätigung festgelegt.
Über die Vergütung rechnet FTF im Falle einer Honorarvereinbarung nach Stunden monatlich mit Leistungsnachweis ab.
Die Vergütung wird 14 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist FTF berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Rechnung zu verweigern.

§ 7 Abnahme

FTF und der Kunde werden einen Termin für die Abnahme vereinbaren. Am Tag der Abnahme ist vom Kunden eine Erprobung der Leistungen von FTF vorzunehmen. Die Leistung ist abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 3 Werktagen nach dem Abnahmetermin beanstandet. Anwesenheit von FTF bei der Abnahme ist nicht erforderlich.

§ 8 Kündigung / Abfindung

Eine vorzeitige Beendigung des Dienstleistungsvertrags im Zeitraum dessen Bearbeitung kommt einem Vertragsbruch gleich und hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Objektauftragswertes zur Folge.
Nichtsdestotrotz bedarf die Kündigung des Vertrages der Schriftform.
FTF hat seine Restansprüche in detaillierter Aufstellung zu dokumentieren und binnen 14 Tagen in Rechnung zu stellen.

§ 9 Verzögerungen / Rücktritt

Falls durch Krankheit oder höhere Gewalt, z.B. Zerstörung durch Feuer, Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen sowie durch politische, wirtschaftliche oder kriegerische Ereignisse (z.B. Streik, Bankenschließung, Bürgerkrieg) im Arbeitsgebiet von FTF, dieser an der Fertigstellung des Softwareproduktes gehindert ist, verlängern sich die Leistungs-, Abnahme- und sonstigen Fristen, die FTF zu beachten hat, um einen entsprechenden Zeitraum, ohne dass der Kunde hierfür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann.
Im Falle oben genannter Ereignisse wird dem Kunden das Recht einer außerordentlichen Kündigung zugesprochen.
Unabhängig davon darf FTF den Abnahmetermin um eine Nachfrist von bis zu 2 Wochen hinausschieben, wenn dieser aufgrund verspäteter Leistungen Dritter nicht eingehalten werden kann.
FTF wird dem Kunden diesen Umstand unverzüglich mitteilen.

§ 10 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder per E-Mail unter Nennung des jeweiligen Mangels im Einzelnen anzuzeigen.
Die Gewährleitungsfrist für Mängel beträgt für alle Leistungen 1 Jahr, soweit ein Mangel nicht von FTF zu vertreten ist oder fahrlässig von FTF nicht erkannt wurde. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind, falls nicht anders vertraglich vereinbart, auf Nacherfüllung beschränkt.

Für die Nacherfüllung wird FTF ein angemessener Zeitrahmen bewilligt.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Ersatz eines unmittelbaren Mangelschadens oder eines mittelbaren Mangelschadens, der nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, ist ausgeschlossen.

§ 11 Haftungsbegrenzung / -ausschluss bei Schäden, Freistellung

Verletzt FTF einfach fahrlässig eine seiner Kardinalspflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden und verursacht dadurch einen Schaden, der nicht aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt, so haftet FTF nur im Umfang des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
Verletzt FTF einfach fahrlässig eine seiner Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden und verursacht dadurch einen Schaden, der nicht aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt, so ist die Haftung von FTF ausgeschlossen.
Die Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
FTF übernimmt keinerlei Haftung für Software, die beim Kunden schon eingesetzt wird. Der Kunde wird für den Fall, dass Dritte aus der Verwendung dieser Software Ansprüche gegen FTF geltend machen sollten, diese auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freistellen, einschließlich sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung.

§ 12 Nutzungsrechte

Soweit bei Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbart wird, dass die von FTF erbrachten Leistungen im Betrieb des Kunden eingesetzt werden sollen, erhält der Kunde an dem Gesamtergebnis, an welchem Urheber- oder Leistungsschutzrechte von FTF bestehen, die zeitlich unbegrenzten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zur Nutzung in der eigenen betrieblichen Umgebung.
Soweit bei Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbart wird, dass die von FTF erbrachten Leistungen auch vom Kunden vertrieben werden dürfen, erhält der Kunde an dem Gesamtergebnis, an welchem Urheber- oder Leistungsschutzrechte von FTF bestehen, die zeitlich und räumlich unbeschränkten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. Soweit für den Vertrieb erforderlich, darf der Kunde die eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen.
Erwirbt der Kunde das Recht zur Veränderung und Weiterentwicklung des Gesamtergebnisses, so ist eine Entfernung der namentlichen Erwähnung von FTF unzulässig.
Jede Verletzung der Urheberrechte von FTF zieht Ansprüche auf Schadenersatz nach sich.

§ 13 Dokumentation

Das jeweilige Projekt wird mit Quelltext ausgeliefert. Die Dokumentation des Projekts erfolgt innerhalb des Quelltextes. Eine darüber hinausgehende Dokumentation kann vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen FTF und einem Kunden geschlossenen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Die Vereinbarung von gegenüber diesen AGB abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bedürfen sämtlich der Schriftform.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder durch einen später eintretenden Umstand unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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